SPRACHREISEVERANSTALTER seit 1990
![]() London - die Themse
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...kompletten Schutz eines Reiseveranstalters nach deutschen Reiserechts. Dies bietet Ihnen viele Vorteile und vorallem Sicherheit. Mit jeder Buchungsbestätigung erhalten Sie einen Reisesicherungsschein. Der von Ihnen einbezahlte Reisepreis ist durch eine Insolvenzversicherung (R&V Versicherung) abgesichert. Bei ELSTA® haften wir für die angebotenen Leistungen, und der abgeschlossene Reisevertrag unterliegt dem deutschen Reiserecht. So garantieren wir Ihnen eine sichere Reise.
Im Vergleich dazu übernimmt ein Vermittler nur die Vermittlung und nicht die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erbringung der gebuchten Leistungen. Das heißt der Vermittler ist nicht haftbar im Falle eines Schadens. In diesem Fall gilt das jeweilige Landesrecht der Sprachschule - schwierig und langwierig. Daher buchen Sie bei einem erfahren Reiseveranstalter wie ELSTA Sprachreisen! Wir organisieren, planen und veranstalten seit mehr als 21 Jahren professionelle Sprachreisen. Hier erfahren Sie mehr über unser Programm |
Selbsteinstufung zur Einstufung Ihrer Sprachkenntnisse
Anfänger
Sie haben keine Kenntnisse in der betreffenden Fremdsprache. Wir unterscheiden zwischen den "totalen" Anfängern, die es in der Regel fast nicht mehr gibt, weil die überwiegende Zahl der Anfänger bei einem Volkshochschul- oder anderen Sprachkursen erste Gehversuche in der gewünschten Sprache unternommen hat. Anfänger sind also all jene, die keine aktiven Kenntnisse in der Sprache besitzen.
Anfänger mit Vorkenntnissen
Sie haben geringe Grundkenntnisse - zum Teil schon vor längerer Zeit erworben, die jedoch aktiviert werden müssen. Eine Unterhaltung zu führen ist noch sehr schwierig. Der Unterschied zu den Anfängern ohne Vorkenntnissen besteht also darin, daß zu dieser Gruppe jene Personen gehören, die schon (meist in früherer Zeit) einen Kurs in der Sprache absolviert haben.
Gute Grundkenntnisse
Der Grundwortschatz ist vorhanden, ebenso elementare Grammatikkenntnisse, eine einfache Unterhaltung ist - wenn auch fehlerhaft - möglich. Der Teilnehmer ist in der Lage Gespräche zu verstehen und sich in einfacher Weise zu verständigen. Es fehlt jedoch die Sicherheit im Umgang mit der Sprache, mit den idiomatischen Strukturen und es fehlt ein Wortschatz, der es erlaubt, sich differenziert in allgemeinen Themen auszudrücken.
Mittelstufe
Der Unterschied zur Stufe "Gute Grundkenntnisse" liegt im sicheren Umgang mit der alltäglichen Sprache. Aufgrund der Kenntnisse in Grammatik und Wortschatz fehlt jedoch die Sicherheit im Umgang mit komplexen Sprachstrukturen in Hinblick auf Satzbau, Redewendungen und Vokabular. Ziel ist es, die Defizite systematisch abzubauen und Sicherheit auch bei fachspezifischen Themen aufzubauen.
Fortgeschritten
Aufgrund der guten und fundierten Sprachkenntnisse können Sie sich fließend verständigen und auch anspruchsvolle Themen mündlich und schriftlich bewältigen. Auch wenn kaum noch Grammatikfehler vorkommen, so geht es doch um den idiomatischen Feinschliff und um den Aufbau des Wortschatzes in speziellen und anspruchsvollen Themenbereichen.
Reisebedingungen
I. Buchung der Reise/Datenschutz/Ausführendes Luftfahrtunternehmen
- Die Buchung der Reise wird für ELSTA European Language Schools & Travel Agency (nachfolgend als "ELSTA" bezeichnet) erst verbindlich, wenn sie dem Reiseteilnehmer schriftlich von ELSTA bestätigt worden ist. An seine Anmeldung ist der Reiseteilnehmer bis zur Annahme durch ELSTA, jedoch längstens 14 Tage ab Datum der Anmeldung, gebunden. Unserer Reisebestätigung liegt ein Sicherungsschein i.S. des § 651k BGB bei.
- Sämtliche Preisangaben verstehen sich in Euro und pro Person. Ändernde oder ergänzende Abreden zu den im Reiseprospekt beschriebenen Leistungen sowie zu den Reisebedingungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung mit ELSTA. Sie sollten aus Beweisgründen schriftlich getroffen werden.
- Ihre erfassten Daten werden ausschließlich zur Reisedurchführung und Kundenbetreuung verwendet. Wollen Sie keine Werbung von uns erhalten, können Sie der Datenverwendung hierfür widersprechen (§ 28 Abs. 4 Bundesdatenschutzgesetz / BDSG). Ebenso wie für die Geltendmachung der weiteren Rechte nach §§ 34, 35 BDSG genügt dazu kurze Mitteilung unter den unten angegebenen Kontaktdaten.
- Die EG-Verordnung Nr. 2111 vom 14.12.05 verpflichtet Reiseveranstalter, Reisevermittler und Vermittler von Beförderungsverträgen, Reisende vor der entsprechenden Flugbeförderung über die Identität jeder ausführenden Fluggesellschaft zu unterrichten, sobald diese feststeht. Soweit dies bei Buchung noch nicht der Fall ist, muss zunächst die wahrscheinlich ausführende Fluggesellschaft angegeben werden. Bei Wechsel der ausführenden Fluggesellschaft nach erfolgter Buchung ist der Kunde unverzüglich zu unterrichten.
II. Vermittlung von fremden Leistungen
Vermittelt ELSTA ausdrücklich im fremden Namen Programme anderer Reiseveranstalter oder einzelne Leistungen, z. B. Flüge, Hotelzimmer, Mietwagen, etc., so schuldet ELSTA nur ordnungsgemäße Vermittlung, nicht die Leistung selbst. Das Zustandekommen des Vertrages und dessen Inhalt richtet sich nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und gegebenenfalls nach den Bedingungen des jeweiligen Vertragspartners.
III. Zahlung des Reisepreises / Anzahlung
- Alle Zahlungen auf den Reisepreis sind nur gegen Aushändigung eines Sicherungsscheines im Sinne des § 651 k Abs. 3 BGB zu leisten.
- Bei Übergabe des Sicherungsscheines ist eine Anzahlung in Höhe von 10 % des Reisepreises, max. 260 Euro fällig. Der restliche Reisepreis ist 3 Wochen vor Reisebeginn fällig. Bei Buchungen, die weniger als drei Wochen vor Reisebeginn erfolgen, ist der gesamte Reisepreis bei Übergabe des Sicherungsscheines sofort fällig.
- Stornoentschädigungen, Bearbeitungs- und Umbuchungsgebühren sowie Versicherungsprämien sind jeweils sofort fällig.
IV. Wechsel in der Person des Reisenden/ Umbuchung
- Bis zum Reisebeginn kann der Reiseteilnehmer verlangen, dass ein von ihm benannter Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. ELSTA kann dem Eintritt widersprechen, wenn der Dritte den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Bei erfolgtem Eintritt haften ursprünglicher und neuer Reiseteilnehmer gemeinsam als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt entstehenden Mehrkosten.
- Sonstigen Umbuchungswünschen kommt ELSTA soweit möglich nach und bemüht sich um eine kostengünstige Lösung.
V. Rücktrittskosten vor Reisebeginn
Bei Rücktritt des Reiseteilnehmers vom Reisevertrag vor Reiseantritt (Storno) kann ELSTA nach seiner Wahl (die ELSTA mit Übersendung der Entschädigungsrechnung trifft und ab diesem Zeitpunkt einseitig nicht mehr ändern kann) eine konkret berechnete Rücktrittentschädigung oder folgende pauschalierte Rücktrittsentschädigung geltend machen:
- bis 30 Tage vor Reiseantritt 20 %
- ab 29 Tage bis 22 Tage vor Reiseantritt 30 %
- ab 21 Tage bis 15 Tage vor Reiseantritt 40 %
- ab 14 Tage bis 7 Tage vor Reiseantritt 55 %
- ab 6 Tage bis 1 Tag vor Reiseantritt 75 %
- am Tag des Reiseantritts 95 %
Als Stichtag für die Berechnung der Frist gilt der Eingang der Rücktrittserklärung. Dem Reiseteilnehmer bleibt der Nachweis eines niedrigeren oder gar nicht entstandenen Schadens unbenommen.
VI. Preisänderung
- ELSTA ist berechtigt, den Reisepreis zu erhöhen, wenn sich unvorhersehbar für ELSTA nach Vertragsschluss die nachfolgend bezeichneten Preisbestandteile auf Grund von Umständen erhöhen oder neu entstehen, die von ELSTA nicht zu vertreten sind: Wechselkurse für die gebuchte Reise; Beförderungskosten (insbesondere bei Ölpreisverteuerung); Hafen- oder Flughafengebühren; Sicherheitsgebühren im Zusammenhang mit der Beförderung; Einreise-, Aufenthalts- und öffentlich-rechtliche Eintrittsgebühren. Die Preiserhöhung ist jedoch nur zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und Beginn der Reise mehr als vier Monaten liegen.
- Der Reisepreis darf nur um den Betrag erhöht werden, der der Summe aller nach Vertragsschluss eingetretenen betragsmäßigen Erhöhungen der in Ziffer VI.1 genannten Preisbestandteile für die gebuchte Reise entspricht. ELSTA ist verpflichtet, dem Reiseteilnehmer auf Anforderung Gründe und Umfang der Preiserhöhung zu belegen.
- ELSTA hat dem Reiseteilnehmer eine etwaige Preiserhöhung unverzüglich, spätestens am 22. Tag vor Reiseantritt, mitzuteilen.
- Erhöht sich der Reisepreis um mehr als 5 %, so ist der Reiseteilnehmer berechtigt, ohne Zahlung einer Entschädigung vom Vertrag zurückzutreten. Stattdessen kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise aus dem Angebot von ELSTA verlangt werden, sofern ELSTA diese ohne Mehrpreis anbieten kann. Rücktritt oder Verlangen einer Ersatzreise müssen unverzüglich gegenüber ELSTA erklärt werden.
VII. Versicherungen
ELSTA empfiehlt Ihnen insbesondere den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung und einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit und vermittelt Ihnen gerne entsprechende Angebote der Europäische Reiseversicherung AG, Vogelweidestraße 5, 81677 München.
VIII. Obliegenheiten und Rechte des Reisenden bei mangelhafter Reise
- Wird die Reise nicht vertragsgerecht erbracht, so kann der Reiseteilnehmer Abhilfe verlangen. ELSTA kann die Abhilfe verweigern, wenn sie unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
- Leistet ELSTA nicht innerhalb einer vom Reiseteilnehmer bestimmten angemessenen Frist die gebotene Abhilfe, so kann der Reiseteilnehmer selbst Abhilfe schaffen und Ersatz erforderlicher Aufwendungen verlangen. Die Fristsetzung ist unnötig, wenn ELSTA Abhilfe verweigert oder sofortige Abhilfe durch besonderes Interesse des Reiseteilnehmers geboten ist.
- Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Reiseleistung kann der Reiseteilnehmer einen Anspruch auf Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) geltend machen. Dieser Anspruch entfällt, soweit der Reiseteilnehmer es schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
- Wird infolge eines Mangels die Reise erheblich beeinträchtigt oder ist deshalb dem Reisenden die Reise oder ihre Fortsetzung aus wichtigem Grund nicht zumutbar, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen. Zuvor hat der Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen. Die Fristsetzung ist unnötig, wenn Abhilfe unmöglich ist, von ELSTA verweigert wird oder die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse gerechtfertigt ist.
- Abhilfeverlangen und Mängelanzeige sind vom Reiseteilnehmer an die örtliche Vertretung von ELSTA zu richten (Name und Anschrift finden sich in den Reiseunterlagen). Soweit möglich und zumutbar sind sie an ELSTA direkt (Anschrift am Ende der Bedingungen) zu richten.
IX. Rechte und Pflichten der Reiseleitung
- Reiseleitungen bzw. örtliche Vertretungen sind während der Reise beauftragt, Mängelanzeigen und Abhilfeverlangen entgegenzunehmen und für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich oder erforderlich ist. Sie sind nicht befugt oder bevollmächtigt, Ansprüche auf Minderung oder Schadensersatz mit Wirkung gegen ELSTA anzuerkennen oder derartige Anspruchstellungen entgegenzunehmen.
- Eine Kündigung des Reisevertrages durch ELSTA (z. B. bei höherer Gewalt) kann auch durch die Reiseleitung oder einen sonstigen örtlichen Vertreter von ELSTA ausgesprochen werden, diese sind insoweit von ELSTA bevollmächtigt.
X. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen
- Die Information über solche Bestimmungen durch ELSTA bei Buchung bezieht sich auf den Stand zu diesem Zeitpunkt für deutsche Staatsbürger ohne Berücksichtigung persönlicher Umstände, soweit keine besonderen Angaben gemacht wurden.
- Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jederzeit die Möglichkeit einer nachträglichen Änderung dieser Bestimmungen besteht. ELSTA wird sich im Rahmen seiner Möglichkeiten bemühen, den Reiseteilnehmer von etwaigen Änderungen so rechtzeitig wie möglich zu unterrichten. Dem Reiseteilnehmer wird jedoch nahegelegt, selbst die Nachrichtenmedien zu verfolgen, um sich frühzeitig auf eventuelle Änderungen einstellen zu können.
- Der Reiseteilnehmer sollte sich über Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig informieren; ggf. sollte ärztlicher Rat zu Thrombose- und anderen Gesundheitsrisiken eingeholt werden. Allgemeine Informationen erteilen die Gesundheitsämter, reisemedizinisch erfahrene Ärzte, reisemedizinische Informationsdienste oder die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.
- Ergeben sich für den Reiseteilnehmer wegen der genannten Vorschriften Schwierigkeiten, die seine Teilnahme an der Reise verhindern oder beeinträchtigen, so ist er deshalb nicht zum kostenfreien Rücktritt vom Reisevertrag berechtigt, soweit die genannten Schwierigkeiten von ELSTA nicht zu vertreten sind. Ansprüche im Falle eines schuldhaften Verhaltens bleiben unberührt, soweit die Haftungsbegrenzungen in diesen Reisebedingungen nicht eingreifen.
XI. Haftung von ELSTA bei Vermittlung fremder Leistungen
Vermittelt ELSTA lediglich einzelne fremde Leistungen (vgl. Ziffer II.), so haftet ELSTA nur für die ordnungsgemäße Vermittlung der Leistung und nicht für die Leistungserbringung selbst.
XII. Haftungsbeschränkungen für ELSTA als Reiseveranstalter
- Die vertragliche Haftung gegenüber dem Reiseteilnehmer auf Schadenersatz für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit
- ein Schaden des Reiseteilnehmers weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt wird oder
- ELSTA für einen dem Reiseteilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
- Die Haftung von ELSTA gegenüber dem Reiseteilnehmer auf Schadenersatz wegen unerlaubter Handlung wird, soweit sie nicht Körperschäden betrifft oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, auf den dreifachen Reisepreis des betroffenen Teilnehmers beschränkt. Bis € 4.100,00 haftet ELSTA jedoch unbeschränkt.
XIII. Anspruchstellung, Ausschlussfrist, Verjährung
- Vertragliche Ansprüche wegen völliger oder teilweiser Nichterbringung oder mangelhafter Erbringung von Reiseleistungen muss der Reiseteilnehmer innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise ELSTA gegenüber unter der unten angegebenen Kontaktdaten geltend machen. Nur bei unverschuldeter Fristversäumung ist eine Geltendmachung von Ansprüchen nach Fristablauf möglich.
- Die in Ziffer 1 bezeichneten Ansprüche des Reiseteilnehmers verjähren in einem Jahr soweit nicht Ansprüche für Körperschäden oder Ansprüche, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, betroffen sind. Solche vertraglichen Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.
XIV. Gültigkeit der Angaben in der Ausschreibung
Die Katalog-/Internetausschreibung erfolgte im (Dezember 2009).Die Ausschreibung im Katalog bzw. im Internet kann nur die zum Druck- bzw. Aktualisierungszeitpunkt feststehenden Gegebenheiten berücksichtigen und Druckfehler können leider auch bei größter Sorgfalt vorkommen. Änderungen unseres Angebotes bleiben ELSTA daher bis Vertragsschluss vorbehalten.
XV. Sonstiges
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages einschließlich dieser Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Soweit ELSTA nicht nur Vermittler von einzelnen Reiseleistungen ist, gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die §§ 651 a ff des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Veranstalter:
ELSTA ® European Language Schools & Travel Agency, Inhaberin Mariella Romagnoli-Schmitt
Robert-Koch-Straße 3
80538 München
Telefon: +49 (0) 89-224999
Telefax: +49 (0) 89-224980
www.elsta-sprachreisen.de
mail@elsta-sprachreisen.de
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